Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
juristische Person
jurịstische Person,von der Rechtsordnung mit eigener Rechtsfähigkeit versehene Personenvereinigung (z. B. eingetragener Verein) oder Vermögensmasse (z. B. Stiftung). Die j. P. ist wie die natürl. Person Träger von Rechten und Pflichten, kann Vermögen erwerben und besitzt im Prozess Parteifähigkeit. Sie handelt durch ihre Organe. Man unterscheidet j. P. des Privatrechts (z. B. eingetragener Verein, GmbH, AG) und des öffentl. Rechts (z. B. Körperschaften wie Bund, Länder, Gemeinden; Anstalten; Stiftungen des öffentl. Rechts). Privatrechtl. j. P. entstehen durch privatrechtl. Gründungsakt (bes. Vertrag) und ergänzenden Hoheitsakt, j. P. des öffentl. Rechts durch Gesetz oder durch Hoheitsakt.
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