Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Jüngstenrecht
Jüngstenrecht,der örtlich anzutreffende Brauch, bei ungeteilter Einzelerbfolge eines Bauern- oder Adelsguts (Höferecht) das jüngste Kind zu bevorzugen. Unter Minorat versteht man die Nachfolge des Jüngsten unter mehreren gleich nahen Verwandten, unter Juniorat die Nachfolge des jüngsten männl. Familienmitglieds ohne Rücksicht auf die Nähe der Verwandtschaft.
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