Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Justizverwaltung
Justizverwaltung,Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehörden mit Ausnahme der Rechtspflege. Dazu gehören bes. 1) die Dienstaufsicht über die Organe der Rechtspflege (einschließlich der Rechtsanwälte und Notare), 2) die Schaffung der sachl. und personellen Voraussetzungen für eine geordnete Rechtspflege, 3) die Führung des Strafregisters, 4) die Durchführung des Strafvollzugs. Oberste Behörden der J. sind die Justizministerien.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Justizverwaltung