Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Jurist
Jurịstder, rechtlich nicht geschützter Titel, der für eine rechtskundige Person verwendet wird, die ein Universitätsstudium der Rechtswiss. von mindestens 31/2 Jahren mit abschließendem Examen (Referendarexamen) und einen »Vorbereitungsdienst« (Referendardienst) von zwei Jahren bei Gerichten, Staatsanwaltschaft, Behörden, Unternehmen u. a. mit abschließendem 2. jurist. Staatsexamen (Assessorexamen) durchlaufen hat, in dem die Befähigung zum Richteramt (gleichbedeutend mit dem »Voll-J.«) erworben wurde. Die Ausbildung ist im Dt. Richter-Ges. i. d. F. v. 19. 4. 1972 und in landesrechtl. Vorschriften geregelt. Die Befähigung zum Richteramt ist Voraussetzung für den Zugang zu den meisten jurist. Berufen, nicht für den des Rechtspflegers.
In der DDR wurde nach Abschluss eines jurist. Hochschulstudiums der akadem. Grad eines »Diplom-J.« erlangt. Nach dem Einigungsvertrag kann in den neuen Bundesländern auch in das Richteramt berufen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Recht der DDR erworben hat (wer auf Lebenszeit berufen wurde, erfüllt die Voraussetzungen für die Berufung in ein Richterverhältnis im gesamten Bundesgebiet).
In Österreich ist zur Ausbildung der J. ein an einer Universität zu absolvierendes, in zwei Studienabschnitte gegliedertes, mindestens vier Jahre dauerndes Diplomstudium und ein darauf aufbauendes Doktoratsstudium vorgesehen. Grundsätzlich genügt das Diplomstudium zur Ausübung aller jurist. Berufe. In der Schweiz ist die Ausbildung der J. nicht einheitlich. Das rechtswiss. Studium an den Univ. wird i. Allg. mit dem Lizenziat abgeschlossen. Zur Ausübung des Anwaltsberufes ist (zusätzlich) ein kantonales Anwaltspatent erforderlich, das nach einem Praktikum von unterschiedl. Dauer und Absolvieren einer Prüfung erworben wird. Eine jurist. Ausbildung ist beim Bund und in den meisten Kantonen i. Allg. nicht Wählbarkeitsvoraussetzung für ein Richteramt; Ausnahmen gelten z. T. für Präsidialfunktionen.
Jurịstder, rechtlich nicht geschützter Titel, der für eine rechtskundige Person verwendet wird, die ein Universitätsstudium der Rechtswiss. von mindestens 31/2 Jahren mit abschließendem Examen (Referendarexamen) und einen »Vorbereitungsdienst« (Referendardienst) von zwei Jahren bei Gerichten, Staatsanwaltschaft, Behörden, Unternehmen u. a. mit abschließendem 2. jurist. Staatsexamen (Assessorexamen) durchlaufen hat, in dem die Befähigung zum Richteramt (gleichbedeutend mit dem »Voll-J.«) erworben wurde. Die Ausbildung ist im Dt. Richter-Ges. i. d. F. v. 19. 4. 1972 und in landesrechtl. Vorschriften geregelt. Die Befähigung zum Richteramt ist Voraussetzung für den Zugang zu den meisten jurist. Berufen, nicht für den des Rechtspflegers.
In der DDR wurde nach Abschluss eines jurist. Hochschulstudiums der akadem. Grad eines »Diplom-J.« erlangt. Nach dem Einigungsvertrag kann in den neuen Bundesländern auch in das Richteramt berufen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Recht der DDR erworben hat (wer auf Lebenszeit berufen wurde, erfüllt die Voraussetzungen für die Berufung in ein Richterverhältnis im gesamten Bundesgebiet).
In Österreich ist zur Ausbildung der J. ein an einer Universität zu absolvierendes, in zwei Studienabschnitte gegliedertes, mindestens vier Jahre dauerndes Diplomstudium und ein darauf aufbauendes Doktoratsstudium vorgesehen. Grundsätzlich genügt das Diplomstudium zur Ausübung aller jurist. Berufe. In der Schweiz ist die Ausbildung der J. nicht einheitlich. Das rechtswiss. Studium an den Univ. wird i. Allg. mit dem Lizenziat abgeschlossen. Zur Ausübung des Anwaltsberufes ist (zusätzlich) ein kantonales Anwaltspatent erforderlich, das nach einem Praktikum von unterschiedl. Dauer und Absolvieren einer Prüfung erworben wird. Eine jurist. Ausbildung ist beim Bund und in den meisten Kantonen i. Allg. nicht Wählbarkeitsvoraussetzung für ein Richteramt; Ausnahmen gelten z. T. für Präsidialfunktionen.