Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Junktim
Jụnktim[lat.] das, eine wegen innerer Zusammengehörigkeit erfolgte Verknüpfung zweier oder mehrerer vertragl. Abmachungen, Gesetzesvorlagen u. a., die nur alle zusammen beschlossen werden oder Gültigkeit haben können. Das GG kennt die J.-Klausel, d. h. die von Art. 14 Abs. 3 vorgeschriebene Verbindung von Enteignung und Entschädigung.
Jụnktim[lat.] das, eine wegen innerer Zusammengehörigkeit erfolgte Verknüpfung zweier oder mehrerer vertragl. Abmachungen, Gesetzesvorlagen u. a., die nur alle zusammen beschlossen werden oder Gültigkeit haben können. Das GG kennt die J.-Klausel, d. h. die von Art. 14 Abs. 3 vorgeschriebene Verbindung von Enteignung und Entschädigung.