Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Jugendstrafe
Jugendstrafe,die einzige Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts. J. wird verhängt, wenn wegen der schädl. Neigungen des Jugendlichen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Die J. besteht in einem nach erzieher. Grundsätzen ausgestalteten Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Die Dauer der J. beträgt mindestens sechs Monate, höchstens fünf, bei schwersten Verbrechen zehn Jahre. Die Vollstreckung einer J. von bis zu zwei Jahren kann unter bestimmten Bedingungen zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 21 JGG).
Jugendstrafe,die einzige Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts. J. wird verhängt, wenn wegen der schädl. Neigungen des Jugendlichen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Die J. besteht in einem nach erzieher. Grundsätzen ausgestalteten Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Die Dauer der J. beträgt mindestens sechs Monate, höchstens fünf, bei schwersten Verbrechen zehn Jahre. Die Vollstreckung einer J. von bis zu zwei Jahren kann unter bestimmten Bedingungen zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 21 JGG).