Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Jugendschutz
Jugendschutz,gesetzl. Sondervorschriften zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor gesundheitl. und sittl. Gefahren.
Den Jugendarbeitsschutz für Kinder und Jugendliche regelt das Jugendarbeitsschutz-Ges. vom 12. 4. 1976. Danach ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Kinder im Sinne des Ges. sind Personen unter 15 Jahren und vollzeitschulpflichtige Jugendliche. Ab dem 13. Lebensjahr dürfen Kinder mit Einwilligung der Sorgeberechtigten kindgerechte Arbeiten in täglich begrenzter Stundenzahl verrichten. Jugendliche (15-17 Jahre) dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeiten; der Berufsschulunterricht u.Ä. wird auf die Arbeitszeit angerechnet. Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Beschäftigung mit gesundheitlich oder sittlich gefährdenden Arbeiten, Akkordarbeit u. a. sind verboten. Die Zeit zw. 20 Uhr und 6 Uhr ist als Nachtarbeit ebenfalls arbeitsfrei, wobei für bestimmte Gewerbezweige (z. B. Gast- und Beherbergungswesen, Bäckereien, Musik- und Theatervorführungen) begrenzte Ausnahmen zugelassen sind. Jugendliche haben Anspruch auf tägl. regelmäßige Pausen, eine tägl. Freizeit zw. Arbeitsende und -aufnahme von mindestens 12 Stunden und die Fünftagewoche. Es besteht ein Züchtigungsverbot. Der jährl. Mindesturlaub beträgt im Alter bis zu 16 Jahren: 30, 17 Jahren: 27, 18 Jahren: 25 Werktage. Verstöße gegen die Vorschriften des J. können mit Geldbußen geahndet werden. - Ähnl. Vorschriften gelten in Österreich (Jugendbeschäftigungs-Ges. von 1987); in der Schweiz ist der J. teils durch Bundes-, teils durch kantonale Gesetze geregelt.
Der Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, d. h. der Schutz von Kindern (unter 14 Jahren) und Jugendlichen (14-17 Jahren) vor den sittl. Gefahren, denen sie in ihrer Freizeit außerhalb von Familie, Schule und Arbeitsstätte ausgesetzt sein können, ist durch das J.-Gesetz vom 25. 2. 1985 geregelt. Danach sind Kinder und Jugendliche, die sich an Orten aufhalten, an denen ihnen eine Gefahr für ihr körperl., geistiges oder seel. Wohl droht, zum Verlassen des Ortes anzuhalten, den Erziehungsberechtigten zuzuführen oder in die Obhut des Jugendamtes zu bringen. Der Besuch von Kinos, Gaststätten und Spielhallen, der Genuss von Tabak und alkohol. Getränken, die Teilnahme an öffentl. Tanzveranstaltungen u. a. sind beschränkt und z. T. verboten. Die Verantwortung für die Einhaltung der Schutzvorschriften liegt v. a. bei den Veranstaltern. - Ähnliches gilt auch in Österreich und in der Schweiz.
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