Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Jugendamt
Jugend|amt,für alle Angelegenheiten der öffentl. Jugendhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfe-Ges. zuständige Behörde als Teil der Verw. von kreisfreien Städten und Landkreisen. Aufgaben: Erbringung von Angeboten der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieher. Kinder- und Jugendschutzes, zur Förderung der Erziehung in der Familie, von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, Hilfe zur Erziehung und Unterstützung junger Volljähriger. Weitere Aufgaben: Erteilung und Widerruf der Pflegeerlaubnis, Beratung in Verfahren zur Annahme als Kind, Mitwirkung in Verfahren nach dem JGG, Unterhaltssachen u. a. - J. bestehen auch in Österreich und der Schweiz.
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