Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Jugend- und Auszubildendenvertretung,innerbetriebl. Arbeitnehmervertretung für jugendl. Arbeitnehmer, die gemäß §§ 60 ff. Betriebsverfassungs-Ges. in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu wählen ist. Die Vertretung kann an allen Sitzungen des Betriebsrates teilnehmen.
Jugend- und Auszubildendenvertretung,innerbetriebl. Arbeitnehmervertretung für jugendl. Arbeitnehmer, die gemäß §§ 60 ff. Betriebsverfassungs-Ges. in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu wählen ist. Die Vertretung kann an allen Sitzungen des Betriebsrates teilnehmen.