Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Jagdrecht
Jagdrecht,die Gesamtheit der sich auf die Jagd beziehenden Rechtsvorschriften, v. a. Bundesjagd-Ges. (BJG) i. d. F. v. 29. 9. 1976 und die Jagd-Ges. der Länder. Nach dem BJG ist der Grundstückseigentümer Inhaber des J., der die Jagd nur in Jagdbezirken ausüben kann. Hierbei wird zw. Eigenjagdbezirken (zusammenhängende Grundflächen einer Person oder Personengemeinschaft von mindestens 75 ha) und gemeinschaftl. Jagdbezirken (mindestens 150 ha) unterschieden. In letzterem Fall sind die versch. Grundeigentümer zu einer Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentl. Rechts, deren oberstes Organ die Versammlung der Jagdgenossen ist, zusammengeschlossen. Die Geschäfte der Genossenschaft führt der gewählte Jagdvorstand. I. d. R. wird die Ausübung des J. durch schriftl., der Behörde anzeigepflichtigen Pachtvertrag an Dritte übertragen, die nicht Jagdgenossen sein müssen. Die Jagdgenossenschaft trifft eine verschuldensunabhängige Haftung für bestimmte Wildschäden. - An der Spitze der Jagdbehörden stehen die Landesmin. für Landwirtschaft und Forsten, untere Jagdbehörde sind die Landratsämter und Kreise.
In Österreich gelten im Grundsatz ähnl. Regeln. In der Schweiz ist das J. im Bundes-Ges. vom 20. 6. 1986 und kantonal geregelt.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Jagdrecht