Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
internationales Privatrecht
internationales Privatrecht,Abk. IPR, Rechtsnormen, die bei privatrechtl. Tatbeständen mit Auslandsberührung (z. B. Vertragsschließung eines Deutschen mit einem Inder in London) darüber bestimmen, ob inländ. oder ausländ. Privatrecht anzuwenden ist (Kollisionsnormen). Hauptquellen des dt. IPR: Art. 3-38 und (für die Länder der ehem. DDR) Art. 236 Einführungs-Ges. zum BGB (EGBGB), Staatsverträge (Haager Konventionen) und Gewohnheitsrecht. Das IPR versucht, diejenige Rechtsnorm anzuwenden, die mit dem Sachverhalt die engste Beziehung aufweist und deren Anwendung am gerechtesten erscheint. Die für solche Beziehungen maßgebenden Gesichtspunkte nennt man »Anknüpfungspunkte« einer Kollisionsnorm (z. B. Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, gewöhnl. Aufenthalt, Firmensitz, Handlungsort, Parteiwille). Ungeachtet seiner Bez. ist IPR nat. Recht; nicht angewendet werden dürfen ausländ. Rechtsregeln, wenn ihre Anwendung mit wesentl. Grundsätzen dt. Rechts (bes. den Grundrechten) offensichtlich unvereinbar ist (»ordre public«, Art. 6 EGBGB).
In Österreich regelt das Bundesges. vom 15. 6. 1978 das IPR, welches den Grundsatz der »stärksten Beziehung« normiert. In der Schweiz gilt seit 1. 1. 1989 das neu gefasste Bundesges. vom 18. 12. 1987.
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