Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Irrtum
Irrtum,1) allg.: die falsche Bewertung eines Sachverhaltes, das fälschl. Fürwahrhalten einer Aussage; gründet in der subjektiven Überzeugung der Wahrheit von objektiv Falschem. Der I. bildet eine Grunderfahrung menschl. Existenz; er wird immer erst nachträglich erkannt.
2) Im Zivilrecht (§ 119 BGB) werden unterschieden: a) der Erklärungs-I., bei dem der Erklärende die Erklärung schon ihrer äußeren Gestalt nach nicht abgeben will (er verschreibt sich z. B.); b) der Inhalts-I. (Geschäfts-I.), d. h. der I. über die Bedeutung der abgegebenen Erklärung; c) I. über verkehrswesentl. Eigenschaften (Eigenschafts-I.) der Person (z. B. Alter) oder der Sache (z. B. Echtheit eines Kunstwerks). In allen Fällen kann der I. ein Anfechtungsrecht (Anfechtung) des Erklärenden begründen. Kein rechtlich durchgreifender I. ist der Motiv-I., d. h. der I. über den inneren Beweggrund, ein Geschäft vorzunehmen. - In Österreich und in der Schweiz gilt im Wesentlichen Ähnliches, wobei das Schweizer Recht auch den (Geschäfts-)Grundlagen-I. anerkennt. - Im Strafrecht (§§ 16 f. StGB) unterscheidet man v. a. den I. in Bezug auf den Tatbestand (Tatbestands-I.) und den I. in Bezug auf die Rechtswidrigkeit eines Tuns im Sinne mangelnder Einsicht, Unrecht zu tun (Verbots-I.). Beim Tatbestands-I. entfällt der Vorsatz, die Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit bleibt aber bestehen. Ferner ist vom Tatbestands-I. der I. über das Handlungsobjekt zu trennen; dieser ist bei Gleichwertigkeit des verletzten Objekts unbeachtlich. Konnte der Täter den Verbots-I. nicht vermeiden, so entfällt die Strafe, war er vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden. Ähnlich in Österreich und der Schweiz.
Irrtum,1) allg.: die falsche Bewertung eines Sachverhaltes, das fälschl. Fürwahrhalten einer Aussage; gründet in der subjektiven Überzeugung der Wahrheit von objektiv Falschem. Der I. bildet eine Grunderfahrung menschl. Existenz; er wird immer erst nachträglich erkannt.
2) Im Zivilrecht (§ 119 BGB) werden unterschieden: a) der Erklärungs-I., bei dem der Erklärende die Erklärung schon ihrer äußeren Gestalt nach nicht abgeben will (er verschreibt sich z. B.); b) der Inhalts-I. (Geschäfts-I.), d. h. der I. über die Bedeutung der abgegebenen Erklärung; c) I. über verkehrswesentl. Eigenschaften (Eigenschafts-I.) der Person (z. B. Alter) oder der Sache (z. B. Echtheit eines Kunstwerks). In allen Fällen kann der I. ein Anfechtungsrecht (Anfechtung) des Erklärenden begründen. Kein rechtlich durchgreifender I. ist der Motiv-I., d. h. der I. über den inneren Beweggrund, ein Geschäft vorzunehmen. - In Österreich und in der Schweiz gilt im Wesentlichen Ähnliches, wobei das Schweizer Recht auch den (Geschäfts-)Grundlagen-I. anerkennt. - Im Strafrecht (§§ 16 f. StGB) unterscheidet man v. a. den I. in Bezug auf den Tatbestand (Tatbestands-I.) und den I. in Bezug auf die Rechtswidrigkeit eines Tuns im Sinne mangelnder Einsicht, Unrecht zu tun (Verbots-I.). Beim Tatbestands-I. entfällt der Vorsatz, die Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit bleibt aber bestehen. Ferner ist vom Tatbestands-I. der I. über das Handlungsobjekt zu trennen; dieser ist bei Gleichwertigkeit des verletzten Objekts unbeachtlich. Konnte der Täter den Verbots-I. nicht vermeiden, so entfällt die Strafe, war er vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden. Ähnlich in Österreich und der Schweiz.