Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Inventar
Inventar[lat.] das,
1) bürgerl. Recht: a) Sachen, die zum Wirtschaftsbetrieb eines gewerbl. Unternehmens oder eines Landgutes bestimmt sind. Tiere und Geräte (lebendes und totes I.) gelten als Zubehör des Grundstücks (§ 98 BGB). b) Verzeichnis von Gegenständen eines Sondervermögens, z. B. des Nachlasses.
2) Handelsrecht: vom Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und am Schluss eines Geschäftsjahres aufzustellendes wertmäßiges Verzeichnis der Vermögensgegenstände und Schulden.
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