Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Intervention
Intervention[lat.] die,
1) allg.: Vermittlung, Einmischung, (steuernder) Eingriff.
2) Psychologie: psycholog. oder psychotherapeut. Eingreifen, um das Entstehen oder Andauern psych. Störungen zu verhindern und diese letztlich abzubauen.
3) Recht: 1) im Staatsrecht die Bundesintervention. In der Schweiz Maßnahme des Bundes zur Wiederherstellung von gestörter Ordnung im Inneren oder bei Gefährdung eines Kantons durch einen anderen (Art. 16 Bundes-Verf.). 2) im Völkerrecht die Einmischung eines souveränen Staates oder einer internat. Organisation in die inneren Angelegenheiten eines anderen souveränen Staates ohne Rechtfertigungsgrund (letzterer kann bes. auf Vertrag oder Hilfeersuchen der legalen Reg. beruhen). Das Völkerrecht bekennt sich zum I.-Verbot (Gewaltverzicht). Nicht gegen das I.-Verbot verstößt die Wahrnehmung von Menschenrechten zugunsten eigener oder, bes. als Schutzmacht, fremder Staatsangehöriger. Unter dem Gesichtspunkt der humanitären I. wird in der Völkerrechtslehre zunehmend diskutiert, die Beachtung der Menschenrechte auch gegenüber eigenen Staatsbürgern eines Staates nicht mehr als seine innere Angelegenheit zu betrachten, sondern bei ihrer Verletzung ein I.recht der Staatengemeinschaft anzunehmen. 3) im Zivilprozessrecht die Beteiligung Dritter, die nicht Partei sind, am Rechtsstreit. Haupt-I.: eine Klage, mit der jemand einen Gegenstand für sich in Anspruch nimmt, über den zwei Parteien bereits prozessieren. Neben-I.: Streithilfe für eine Partei, wenn jemand an ihrem Obsiegen ein rechtl. Interesse hat.
4) Wirtschaft: staatl. Eingriff in das Wirtschaftsgeschehen (Interventionismus); i. e. S. das Eingreifen der Zentralbanken zur Regulierung von Wechselkursen.
Intervention[lat.] die,
1) allg.: Vermittlung, Einmischung, (steuernder) Eingriff.
2) Psychologie: psycholog. oder psychotherapeut. Eingreifen, um das Entstehen oder Andauern psych. Störungen zu verhindern und diese letztlich abzubauen.
3) Recht: 1) im Staatsrecht die Bundesintervention. In der Schweiz Maßnahme des Bundes zur Wiederherstellung von gestörter Ordnung im Inneren oder bei Gefährdung eines Kantons durch einen anderen (Art. 16 Bundes-Verf.). 2) im Völkerrecht die Einmischung eines souveränen Staates oder einer internat. Organisation in die inneren Angelegenheiten eines anderen souveränen Staates ohne Rechtfertigungsgrund (letzterer kann bes. auf Vertrag oder Hilfeersuchen der legalen Reg. beruhen). Das Völkerrecht bekennt sich zum I.-Verbot (Gewaltverzicht). Nicht gegen das I.-Verbot verstößt die Wahrnehmung von Menschenrechten zugunsten eigener oder, bes. als Schutzmacht, fremder Staatsangehöriger. Unter dem Gesichtspunkt der humanitären I. wird in der Völkerrechtslehre zunehmend diskutiert, die Beachtung der Menschenrechte auch gegenüber eigenen Staatsbürgern eines Staates nicht mehr als seine innere Angelegenheit zu betrachten, sondern bei ihrer Verletzung ein I.recht der Staatengemeinschaft anzunehmen. 3) im Zivilprozessrecht die Beteiligung Dritter, die nicht Partei sind, am Rechtsstreit. Haupt-I.: eine Klage, mit der jemand einen Gegenstand für sich in Anspruch nimmt, über den zwei Parteien bereits prozessieren. Neben-I.: Streithilfe für eine Partei, wenn jemand an ihrem Obsiegen ein rechtl. Interesse hat.
4) Wirtschaft: staatl. Eingriff in das Wirtschaftsgeschehen (Interventionismus); i. e. S. das Eingreifen der Zentralbanken zur Regulierung von Wechselkursen.