Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Interessenausgleich
Interẹssenausgleich,schriftl. Vertrag zw. Arbeitgeber und Betriebsrat über eine künftige Betriebsänderung (§§ 112, 113 Betriebsverfassungs-Ges., z. B. eine Betriebsstilllegung). Im I. wird geregelt, ob und ggf. wann und in welchem Umfang die Betriebsänderung durchgeführt wird. Der Ausgleich der Nachteile, die den Arbeitnehmern entstehen, ist Gegenstand des Sozialplans.
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