Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Interesse
Interẹsse[lat.] das,
1) allg.: geistige Anteilnahme, Neigung; erhöhte Aufmerksamkeit; Nutzen.
2) Recht: im Privatrecht der in Geld schätzbare Wert eines Rechtsguts für den Berechtigten (der subjektive Wert). Im Vertragsrecht unterscheidet man im Schadensfall das zu ersetzende positive I., bei dem der Geschädigte so gestellt werden muss, als ob der Vertrag erfüllt wäre, und das negative I., bei dem der Geschädigte so zu stellen ist, als ob das den Schaden auslösende Geschäft nie getätigt worden wäre. - Im öffentl. Recht meint das öffentl. I. das allgemeine Wohl (im Einzelfall anpassungsbedürftig); im Verfahrensrecht beschreibt das rechtl. I. das schützenswerte Bedürfnis des Einzelnen nach Rechtsschutz.
Interẹsse[lat.] das,
1) allg.: geistige Anteilnahme, Neigung; erhöhte Aufmerksamkeit; Nutzen.
2) Recht: im Privatrecht der in Geld schätzbare Wert eines Rechtsguts für den Berechtigten (der subjektive Wert). Im Vertragsrecht unterscheidet man im Schadensfall das zu ersetzende positive I., bei dem der Geschädigte so gestellt werden muss, als ob der Vertrag erfüllt wäre, und das negative I., bei dem der Geschädigte so zu stellen ist, als ob das den Schaden auslösende Geschäft nie getätigt worden wäre. - Im öffentl. Recht meint das öffentl. I. das allgemeine Wohl (im Einzelfall anpassungsbedürftig); im Verfahrensrecht beschreibt das rechtl. I. das schützenswerte Bedürfnis des Einzelnen nach Rechtsschutz.