Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Interdikt
Interdịkt[lat.] das,
1) kath. Kirchenrecht: über Personen (Personal-I.) oder Gebiete und Orte (Lokal-I.) verhängte Kirchenstrafe (v. a. im MA.), die den mit I. Belegten die Teilnahme an oder die Durchführung von Gottesdiensten untersagt.
2) röm. Recht: eine der heutigen einstweiligen Verfügung ähnl. Anordnung des Prätors zur Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens.
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