Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Insolvenzverfahren
Insolvẹnzverfahren, nach der Insolvenzordnung das Verfahren zur gemeinschaftl. Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners, entweder durch Verwertung des Vermögens des Schuldners und Verteilung des Erlöses oder durch Festlegung einer abweichenden Regelung - bes. zum Erhalt eines Unternehmens - in einem Insolvenzplan. Diese Gesamtvollstreckung tritt an die Stelle der Einzelzwangsvollstreckung. Die Einleitung des I. setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist, nämlich Zahlungsunfähigkeit, bei jurist. Personen auch schon Überschuldung. Reicht allerdings die verwertbare Insolvenzmasse nicht einmal aus, um die Verfahrenskosten zu decken, erfolgt die Abweisung des Eröffnungsantrages, der durch die Gläubiger und den Schuldner gestellt werden kann, mangels Masse. Während der Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht (Amtsgericht) sind Sicherungsmaßnahmen möglich, bes. die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes gegen den Schuldner und eines Vollstreckungsverbotes. Die Eröffnung des I. erfolgt durch Beschluss und führt zur Beschlagnahme der Insolvenzmasse, die in dem gesamten Vermögen besteht, das dem Schuldner z. Z. der Eröffnung des Verfahrens gehört oder das er während des Verfahrens erlangt. Damit verliert er die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis einschließlich der Prozessführungsbefugnis, die auf den im Eröffnungsbeschluss zu ernennenden Insolvenzverwalter übergeht. Dieser hat das Vermögen des Schuldners in Besitz und Verw. zu nehmen und es zu verwerten, die zu befriedigenden Forderungen festzustellen und später den Erlös zu verteilen. Bei Unternehmen ist aber auch eine Sanierung möglich, bei der das Schuldnervermögen wieder ertragsfähig gemacht oder auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird. Daneben sieht die Insolvenzordnung aber auch die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung für den Schuldner (soweit dieser eine natürl. Person ist) vor, um das an sich unbeschränkte Nachforderungsrecht der Gläubiger nach Beendigung des I. zu beschränken und dem Schuldner einen Neuanfang zu ermöglichen. Für natürl. Personen, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftl. Tätigkeit ausüben, regelt die Insolvenzordnung ein vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren.
Besondere Bedeutung bei der Sammlung der Insolvenzmasse kommt der Insolvenzanfechtung zu. Gegenstände, die der Schuldner veräußert hat, können unter bestimmten Voraussetzungen zur Masse zurückgeholt werden, wenn sie aus dem Schuldnervermögen in zeitl. Nähe zur Verfahrenseröffnung und unter anfechtbaren Umständen ausgeschieden sind. Andererseits können Dritte Aussonderung solcher Gegenstände aus der Insolvenzmasse verlangen, die nicht zum Schuldnervermögen gehören; wegen bestehender Sicherungsrechte an einem Vermögensgegenstand des Schuldners kann der Verwertung nicht widersprochen, aber abgesonderte Befriedigung vor allen anderen Gläubigern begehrt werden. Das I. endet im Regelfall nach Schlussverteilung des Erlöses mit der durch Beschluss anzuordnenden Aufhebung des Verfahrens. In bestimmten Fällen kommt aber auch eine Beendigung durch Einstellung des Verfahrens in Betracht.In Österreich (Konkursordnung von 1914) und in der Schweiz (Bundes-Ges. über die Schuldbetreibung und den Konkurs von 1889, mit Wirkung vom 1. 1. 1997 revidiert) gelten ähnl. Grundsätze wie im dt. Recht.
Insolvẹnzverfahren, nach der Insolvenzordnung das Verfahren zur gemeinschaftl. Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners, entweder durch Verwertung des Vermögens des Schuldners und Verteilung des Erlöses oder durch Festlegung einer abweichenden Regelung - bes. zum Erhalt eines Unternehmens - in einem Insolvenzplan. Diese Gesamtvollstreckung tritt an die Stelle der Einzelzwangsvollstreckung. Die Einleitung des I. setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist, nämlich Zahlungsunfähigkeit, bei jurist. Personen auch schon Überschuldung. Reicht allerdings die verwertbare Insolvenzmasse nicht einmal aus, um die Verfahrenskosten zu decken, erfolgt die Abweisung des Eröffnungsantrages, der durch die Gläubiger und den Schuldner gestellt werden kann, mangels Masse. Während der Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht (Amtsgericht) sind Sicherungsmaßnahmen möglich, bes. die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes gegen den Schuldner und eines Vollstreckungsverbotes. Die Eröffnung des I. erfolgt durch Beschluss und führt zur Beschlagnahme der Insolvenzmasse, die in dem gesamten Vermögen besteht, das dem Schuldner z. Z. der Eröffnung des Verfahrens gehört oder das er während des Verfahrens erlangt. Damit verliert er die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis einschließlich der Prozessführungsbefugnis, die auf den im Eröffnungsbeschluss zu ernennenden Insolvenzverwalter übergeht. Dieser hat das Vermögen des Schuldners in Besitz und Verw. zu nehmen und es zu verwerten, die zu befriedigenden Forderungen festzustellen und später den Erlös zu verteilen. Bei Unternehmen ist aber auch eine Sanierung möglich, bei der das Schuldnervermögen wieder ertragsfähig gemacht oder auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird. Daneben sieht die Insolvenzordnung aber auch die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung für den Schuldner (soweit dieser eine natürl. Person ist) vor, um das an sich unbeschränkte Nachforderungsrecht der Gläubiger nach Beendigung des I. zu beschränken und dem Schuldner einen Neuanfang zu ermöglichen. Für natürl. Personen, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftl. Tätigkeit ausüben, regelt die Insolvenzordnung ein vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren.
Besondere Bedeutung bei der Sammlung der Insolvenzmasse kommt der Insolvenzanfechtung zu. Gegenstände, die der Schuldner veräußert hat, können unter bestimmten Voraussetzungen zur Masse zurückgeholt werden, wenn sie aus dem Schuldnervermögen in zeitl. Nähe zur Verfahrenseröffnung und unter anfechtbaren Umständen ausgeschieden sind. Andererseits können Dritte Aussonderung solcher Gegenstände aus der Insolvenzmasse verlangen, die nicht zum Schuldnervermögen gehören; wegen bestehender Sicherungsrechte an einem Vermögensgegenstand des Schuldners kann der Verwertung nicht widersprochen, aber abgesonderte Befriedigung vor allen anderen Gläubigern begehrt werden. Das I. endet im Regelfall nach Schlussverteilung des Erlöses mit der durch Beschluss anzuordnenden Aufhebung des Verfahrens. In bestimmten Fällen kommt aber auch eine Beendigung durch Einstellung des Verfahrens in Betracht.In Österreich (Konkursordnung von 1914) und in der Schweiz (Bundes-Ges. über die Schuldbetreibung und den Konkurs von 1889, mit Wirkung vom 1. 1. 1997 revidiert) gelten ähnl. Grundsätze wie im dt. Recht.