Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Insolvenzstraftaten
Insolvẹnzstraftaten(früher Konkursstraftaten), im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Insolvenzverfahrens unter Strafe gestellte Taten (§§ 283-283 d StGB: 1) Bankrott; 2) Verletzung der Buchführungspflicht; 3) die Gewährung einer Sicherheit oder Befriedigung an einen Gläubiger, die diesem nicht oder so nicht zusteht, in Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit (Gläubigerbegünstigung); 4) das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensteilen, die zur Insolvenzmasse gehören würden, im Interesse des Schuldners bei Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Schuldnerbegünstigung).
Insolvẹnzstraftaten(früher Konkursstraftaten), im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Insolvenzverfahrens unter Strafe gestellte Taten (§§ 283-283 d StGB: 1) Bankrott; 2) Verletzung der Buchführungspflicht; 3) die Gewährung einer Sicherheit oder Befriedigung an einen Gläubiger, die diesem nicht oder so nicht zusteht, in Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit (Gläubigerbegünstigung); 4) das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensteilen, die zur Insolvenzmasse gehören würden, im Interesse des Schuldners bei Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Schuldnerbegünstigung).