Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Insolvenzordnung
Insolvẹnzordnung,am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Rechtsvorschrift vom 5. 10. 1994, die der Reform des bisherigen Konkurs- und Vergleichsrechts dient und die Konkurs- sowie die Vergleichsordnung bzw. in den neuen Ländern die Gesamtvollstreckungsordnung ersetzt. Sie erleichtert die Eröffnung des nunmehr in Dtl. einheitl. Insolvenzverfahrens durch Ergänzung der Eröffnungsgründe und Erschwerung der Eröffnungsablehnung mangels Masse, Zuständigkeitskonzentration auf ein bestimmtes Amtsgericht und Erweiterung der Insolvenzfähigkeit auf nicht rechtsfähige Gesellschaften. Die im Eröffnungsverfahren zulässigen Sicherungsmaßnahmen sind detailliert geregelt und dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen, der auch mit der Prüfung von Sanierungschancen beauftragt werden kann. Die umfangreichen Neuerungen im eröffneten Verfahren betreffen v. a. die Erweiterung der Insolvenzmasse durch Einbeziehung des Neuerwerbs des Schuldners, die Abschaffung der bisherigen Vorrechte bestimmter Gläubiger, die stärkere Einbeziehung der Sicherungsgläubiger in das Verfahren mit Kostenbeteiligung sowie die deutl. Verschärfung der Anfechtung massekürzender Rechtshandlungen. Bei Insolvenz natürl. Personen führt die I. zur Beseitigung der bisherigen Weiterhaftung eine Option auf Restschuldbefreiung ein. Für Kleinverbraucher ist ein besonderes Verbraucherinsolvenzverfahren vorgesehen.
Insolvẹnzordnung,am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Rechtsvorschrift vom 5. 10. 1994, die der Reform des bisherigen Konkurs- und Vergleichsrechts dient und die Konkurs- sowie die Vergleichsordnung bzw. in den neuen Ländern die Gesamtvollstreckungsordnung ersetzt. Sie erleichtert die Eröffnung des nunmehr in Dtl. einheitl. Insolvenzverfahrens durch Ergänzung der Eröffnungsgründe und Erschwerung der Eröffnungsablehnung mangels Masse, Zuständigkeitskonzentration auf ein bestimmtes Amtsgericht und Erweiterung der Insolvenzfähigkeit auf nicht rechtsfähige Gesellschaften. Die im Eröffnungsverfahren zulässigen Sicherungsmaßnahmen sind detailliert geregelt und dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen, der auch mit der Prüfung von Sanierungschancen beauftragt werden kann. Die umfangreichen Neuerungen im eröffneten Verfahren betreffen v. a. die Erweiterung der Insolvenzmasse durch Einbeziehung des Neuerwerbs des Schuldners, die Abschaffung der bisherigen Vorrechte bestimmter Gläubiger, die stärkere Einbeziehung der Sicherungsgläubiger in das Verfahren mit Kostenbeteiligung sowie die deutl. Verschärfung der Anfechtung massekürzender Rechtshandlungen. Bei Insolvenz natürl. Personen führt die I. zur Beseitigung der bisherigen Weiterhaftung eine Option auf Restschuldbefreiung ein. Für Kleinverbraucher ist ein besonderes Verbraucherinsolvenzverfahren vorgesehen.