Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Insidergeschäfte
Insidergeschäfte ['ɪnsaɪdə-], Wertpapiergeschäfte, bei denen Organmitglieder eines Unternehmens (z. B. Vorstand, Aufsichtsrat), Personen, die am Kapital des Unternehmens beteiligt sind, oder Personen, die wegen ihres Berufs oder ihrer Tätigkeit (Primärinsider) Kenntnis von nicht öffentlich bekannten, aber erheblich kursrelevanten Tatsachen über das Unternehmen erlangen, aufgrund dieses Wissensvorsprungs an der Börse gehandelte Wertpapiere kaufen oder verkaufen oder einem anderen dies empfehlen oder diese Tatsachen unbefugt weitergeben. I. sind in Dtl. seit 1994 strafbare Wertpapiergeschäfte (§§ 12-20 Wertpapierhandelsgesetz).
Insidergeschäfte ['ɪnsaɪdə-], Wertpapiergeschäfte, bei denen Organmitglieder eines Unternehmens (z. B. Vorstand, Aufsichtsrat), Personen, die am Kapital des Unternehmens beteiligt sind, oder Personen, die wegen ihres Berufs oder ihrer Tätigkeit (Primärinsider) Kenntnis von nicht öffentlich bekannten, aber erheblich kursrelevanten Tatsachen über das Unternehmen erlangen, aufgrund dieses Wissensvorsprungs an der Börse gehandelte Wertpapiere kaufen oder verkaufen oder einem anderen dies empfehlen oder diese Tatsachen unbefugt weitergeben. I. sind in Dtl. seit 1994 strafbare Wertpapiergeschäfte (§§ 12-20 Wertpapierhandelsgesetz).