Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Innungen
Innungen,nach der Handwerksordnung i. d. F. v. 24. 9. 1998 (§§ 52 ff.) als öffentlich-rechtl. Körperschaften bestehende freiwillige Vereinigungen selbstständiger Handwerker gleichen oder ähnl. Handwerks. Sie fördern die gemeinsamen gewerbl. Interessen ihrer Mitgl., überwachen die Berufsausbildung und nehmen die Gesellenprüfungen ab. I. können Gutachten erstellen, Tarifverträge abschließen und I.-Krankenkassen bilden. Innerhalb eines Bezirks kann für jedes Handwerk nur eine I. gebildet werden. Diese untersteht der Rechtsaufsicht der Handwerkskammer des gleichen Bezirks. Organe sind: I.-Versammlung, Vorstand (an der Spitze der Obermeister), versch. Ausschüsse. Fachlich sind die I. zu I.-Verbänden (Landes-, Bundes-I.-Verbände) zusammengeschlossen. - In Österreich sind die I. als Fachgruppen (Landes-I.) bzw. Fachverbände (Bundes-I.) der Wirtschaftskammer zugeordnet. In der Schweiz bestehen I. und Zünfte als Vereinigungen mit Vorrechten oder Monopolen seit 1798 nicht mehr. Ihre Aufgaben wurden z. T. vom Staat übernommen.
Innungen,nach der Handwerksordnung i. d. F. v. 24. 9. 1998 (§§ 52 ff.) als öffentlich-rechtl. Körperschaften bestehende freiwillige Vereinigungen selbstständiger Handwerker gleichen oder ähnl. Handwerks. Sie fördern die gemeinsamen gewerbl. Interessen ihrer Mitgl., überwachen die Berufsausbildung und nehmen die Gesellenprüfungen ab. I. können Gutachten erstellen, Tarifverträge abschließen und I.-Krankenkassen bilden. Innerhalb eines Bezirks kann für jedes Handwerk nur eine I. gebildet werden. Diese untersteht der Rechtsaufsicht der Handwerkskammer des gleichen Bezirks. Organe sind: I.-Versammlung, Vorstand (an der Spitze der Obermeister), versch. Ausschüsse. Fachlich sind die I. zu I.-Verbänden (Landes-, Bundes-I.-Verbände) zusammengeschlossen. - In Österreich sind die I. als Fachgruppen (Landes-I.) bzw. Fachverbände (Bundes-I.) der Wirtschaftskammer zugeordnet. In der Schweiz bestehen I. und Zünfte als Vereinigungen mit Vorrechten oder Monopolen seit 1798 nicht mehr. Ihre Aufgaben wurden z. T. vom Staat übernommen.