Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Inkompatibilität
Inkompatibilität[lat.] die,
1) Medizin, Pharmazie: Unverträglichkeit von Blutgruppen bzw. Blutbestandteilen bei Transfusionen, von Transplantaten infolge Abstoßungsreaktion beim Empfänger, aber auch von Arzneimittelmischungen, deren Einzelkomponenten miteinander reagieren und zu tox. Erscheinungen oder zur Unwirksamkeit führen.
2) Staatsrecht: die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Bekleidung mehrerer Ämter durch eine Person, bes. solcher Ämter, die versch. Staatsgewalten zugehören. Die I. sichert in erster Linie die Gewaltenteilung gegen eine personelle Gewalten- und Funktionenhäufung (z. B. Art. 55, 94 Abs. 1 GG). Kraft Gesetz ruhen die Rechte und Pflichten aus einem öffentl. Dienstverhältnis für die Dauer der Parlamentsmitgliedschaft. Wirtsch. I. ist die Unvereinbarkeit bestimmter staatl. Ämter und wirtsch. Stellungen (z. B. durch Art. 66 GG für die Mitgl. der Bundesregierung).
In Österreich und in der Schweiz gilt Ähnliches, wobei in der Schweiz die I. auf Bundesebene stärker ausgeprägt ist als in den Kantonen.
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