Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Industrie- und Handelskammer
Industrie- und Handelskammer,Abk. IHK, Vertretungskörperschaft der gewerbl. Wirtschaft ohne das Handwerk (Handwerkskammer) zur Wahrnehmung wirtsch. u. a. Interessen der Gewerbetreibenden, zur Förderung der gewerbl. Wirtschaft, zur Unterstützung und Beratung der Behörden, zur Mitwirkung an der Berufsausbildung. In Dtl. sind die IHK durch Ges. vom 18. 12. 1956 Körperschaften des öffentl. Rechts mit Pflichtmitgliedschaft aller im Kammerbezirk tätigen Gewerbetreibenden. 1998 bestanden in Dtl. 83 IHK (in Bremen und Hamburg nur Handelskammern), die auf Landesebene zusammengeschlossen sind. Der Zusammenschluss für das Bundesgebiet ist (seit 1949) der Dt. Industrie- und Handelstag (DIHT), Bonn. Gemäß Einigungsvertrag gelten die Rechtsvorschriften auch für die neuen Bundesländer. - In Österreich besteht seit 1947 die Bundeskammer der gewerbl. Wirtschaft als öffentlich-rechtl. Körperschaft, in der Schweiz der 1870 gegr. Schweizer. Handels- und Ind.verein. - Für die überstaatl. Zusammenarbeit ist die Internationale Handelskammer (IHK, International Chamber of Commerce, ICC, gegr. 1919), Paris, zuständig.
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