Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Indigenat
Indigenat[lat. indigenus »eingeboren«] das, früher Untertanschaft, Staats-, auch Ortsangehörigkeit, Heimatrecht, Gemeinderecht. Die Verf. des Norddt. Bundes (1867) und die Reichsverf. von 1871 führten das gemeinsame I. ein, d. h. das Recht jedes Staatsangehörigen eines dt. Einzelstaats, in allen anderen dt. Einzelstaaten wie Inländer behandelt zu werden.
Indigenat[lat. indigenus »eingeboren«] das, früher Untertanschaft, Staats-, auch Ortsangehörigkeit, Heimatrecht, Gemeinderecht. Die Verf. des Norddt. Bundes (1867) und die Reichsverf. von 1871 führten das gemeinsame I. ein, d. h. das Recht jedes Staatsangehörigen eines dt. Einzelstaats, in allen anderen dt. Einzelstaaten wie Inländer behandelt zu werden.