Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Indemnität
Indemnität[lat.] die, Straflosigkeit eines Abg. für Abstimmungen oder Äußerungen im Parlament mit Ausnahme verleumder. Beleidigungen (Art. 46 Abs. 1 GG, parallele Bestimmungen in Länderverf., auch in Österreich und der Schweiz). Sie ist ein persönl. Strafausschließungsgrund, der im Ggs. zur Immunität nicht aufgehoben werden kann.
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