Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Immutabilitätsprinzip
Immutabilitätsprinzip [lat.], der in § 156 StPO ausgesprochene Grundsatz, dass die erhobene öffentl. Klage nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses (Eröffnungsverfahren) nicht mehr zurückgenommen werden kann.
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