Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Immunität
Immunität[lat.] die,
1) Immunologie: die Fähigkeit eines Organismus, sich gegen von außen eindringende schädigende Stoffe (Noxen; bes. Krankheitserreger und deren Gifte) zur Wehr setzen zu können. Angeborene I. (natürl. I.) nennt man die unspezif. Abwehr von Noxen ohne vorausgegangenen Kontakt mit ihnen. Die erworbene I. (spezif. I.) beruht darauf, dass gegen die Noxen hoch spezif. Abwehrstoffe gebildet werden (Antigen-Antikörper-Reaktion; Antikörper).
2) Recht: im Kirchenrecht seit dem 4. Jh. die Befreiung kirchl. Institutionen und Personen von einer öffentl. Last (munus) und die Respektierung des Asylrechts geweihter Stätten (Kirchen) durch die öffentl. Gewalt (Asylrecht); im MA. die Steuerfreiheit des Kirchenguts und des Klerus; heute in Dtl. (und anderen Staaten) die vertraglich geregelte oder gewohnheitsmäßige Freistellung der Kleriker vom Militärdienst und von »standesfremden« zivilen öffentl. Ämtern und Aufgaben. - Im Staatsrecht der Schutz der Mitgl. von Volksvertretungen vor Strafverfolgung (nicht bei Ordnungswidrigkeiten) u. a. Beeinträchtigung der persönl. Freiheit (parlamentar. I.; Art. 46 GG und Landes-Verf.). Die I. beginnt mit Annahme der Wahl, schützt den Abg. aber nicht, wenn er auf frischer Tat ertappt oder am folgenden Tag festgenommen wird. Da die I. in erster Linie ein Recht des Parlaments ist, kann sie nur durch dieses aufgehoben werden. Auch der Bundespräs. genießt I. (Indemnität). - In Österreich genießen der Bundespräs., die Mitgl. von National- und Bundesrat und der Landtage, in der Schweiz die Mitgl. des Bundesrates sowie die Abg. in National- und Ständerat I.; Ähnliches gilt in den Kantonen. Das Völkerrecht unterscheidet die I. (Unantastbarkeit) von Staaten und die I. von Personen, bes. von Diplomaten. I. der Staaten bedeutet, dass die Staaten und ihre Hoheitsträger nicht der Rechtsprechungsgewalt anderer Staaten unterliegen.
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