Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Immission
Immission[lat.] die,
1) Umwelt: die Einwirkung von Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und vergleichbaren Faktoren auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Gegenstände.
2) Zivilrecht: die Zuführung von körperl. oder unwägbaren Stoffen wie Geröll, Dämpfen, Gerüchen, Geräuschen und Erschütterungen sowie ähnl. Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück (§ 906 BGB). I., die die Nutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, sind hinzunehmen; bei wesentl. Beeinträchtigungen, die bei Grundstücken in konkreter Lage nicht ortsüblich sind, kann der Eigentümer des betroffenen Grundstücks Beseitigung (Unterlassung) verlangen (§ 1004 BGB). Muss er die I. dulden, so bei genehmigten gewerbl. Anlagen, besteht Anspruch auf Herstellung von zumutbaren Schutzeinrichtungen oder ein Ausgleich in Geld. Den öffentlich-rechtl. Schutz vor I. regeln das Bundesimmissionsschutzgesetz und ergänzende Techn. Anleitungen (z. B. TA Luft, TA Lärm). - Ähnlich ist die Rechtslage in Österreich (§§ 354 ff., 523 ABGB und in der Schweiz (Art. 679, 684 ZGB).
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