Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
humanitäre Intervention
humanitäre Intervention, Völkerrecht: die Anwendung von Waffengewalt zum Schutz der Bev. eines fremden Staates vor Menschenrechtsverletzungen. Unter dem Einfluss der Entwicklung der Menschenrechte bildete sich der völkerrechtl. Grundsatz heraus, dass Menschenrechte nicht mehr zu den Angelegenheiten zählen, die ihrem Wesen nach zur ausschließlich inneren Zuständigkeit eines Staates gehören. Für die Signatarstaaten globaler und regionaler Menschenrechtspakte wurde daraus das Recht abgeleitet, sich mit Menschenrechtsverletzungen auf dem Gebiet eines anderen Signatarstaates auch dann zu beschäftigen, wenn diese Rechtsverletzungen ausschließlich Staatsangehörige des letztgenannten Staates betreffen. Daraus ergibt sich in der Praxis aber nur das Recht eines jeden Signatarstaates einer Menschenrechtskonvention, einen anderen Signatarstaat auf Menschenrechtsverletzungen aufmerksam zu machen und ihre künftige Unterlassung zu fordern. Welche Durchsetzungsmittel den einzelnen Staaten und der organisierten Völkerrechtsgemeinschaft (auf globaler Ebene der UN) für einen effektiven Menschenrechtsschutz zur Verfügung stehen, richtet sich jedoch nach dem Völkerrecht, das seit In-Kraft-Treten der UN-Charta (1945) vom Gewaltverzicht beherrscht wird. Vom Gewaltverbot nicht betroffen sind der Verteidigungskrieg und militär. Sanktionen, die vom UN-Sicherheitsrat beschlossen werden. Die Anwendung von Waffengewalt zum Schutz der Bev. eines fremden Staates vor Menschenrechtsverletzungen ist daher nur zulässig, wenn dies entweder als zur Selbstverteidigung berechtigender Angriff gegen die territoriale Unversehrtheit oder die polit. Unabhängigkeit eines Staates oder als sonst mit den Zielen der UNO unvereinbare Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung betrachtet wird (Art. 51 in Verbindung mit Art. 2 Ziffer 4 der UN-Charta) oder wenn der Sicherheitsrat die betreffenden Menschenrechtsverletzungen als Bedrohung oder Bruch des Friedens oder Angriffshandlung im Sinne von Art. 39 der UN-Charta erklärt hat.
Nach geltendem Völkerrecht ist die h. I. als Kollektivmaßnahme der UN zwar zulässig, jedoch können sich einzelne Staaten oder Staatenbündnisse nicht auf die Rechtsinstitution der h. I. stützen, um den Einsatz militär. Mittel gegen einen souveränen Staat zu rechtfertigen.
humanitäre Intervention, Völkerrecht: die Anwendung von Waffengewalt zum Schutz der Bev. eines fremden Staates vor Menschenrechtsverletzungen. Unter dem Einfluss der Entwicklung der Menschenrechte bildete sich der völkerrechtl. Grundsatz heraus, dass Menschenrechte nicht mehr zu den Angelegenheiten zählen, die ihrem Wesen nach zur ausschließlich inneren Zuständigkeit eines Staates gehören. Für die Signatarstaaten globaler und regionaler Menschenrechtspakte wurde daraus das Recht abgeleitet, sich mit Menschenrechtsverletzungen auf dem Gebiet eines anderen Signatarstaates auch dann zu beschäftigen, wenn diese Rechtsverletzungen ausschließlich Staatsangehörige des letztgenannten Staates betreffen. Daraus ergibt sich in der Praxis aber nur das Recht eines jeden Signatarstaates einer Menschenrechtskonvention, einen anderen Signatarstaat auf Menschenrechtsverletzungen aufmerksam zu machen und ihre künftige Unterlassung zu fordern. Welche Durchsetzungsmittel den einzelnen Staaten und der organisierten Völkerrechtsgemeinschaft (auf globaler Ebene der UN) für einen effektiven Menschenrechtsschutz zur Verfügung stehen, richtet sich jedoch nach dem Völkerrecht, das seit In-Kraft-Treten der UN-Charta (1945) vom Gewaltverzicht beherrscht wird. Vom Gewaltverbot nicht betroffen sind der Verteidigungskrieg und militär. Sanktionen, die vom UN-Sicherheitsrat beschlossen werden. Die Anwendung von Waffengewalt zum Schutz der Bev. eines fremden Staates vor Menschenrechtsverletzungen ist daher nur zulässig, wenn dies entweder als zur Selbstverteidigung berechtigender Angriff gegen die territoriale Unversehrtheit oder die polit. Unabhängigkeit eines Staates oder als sonst mit den Zielen der UNO unvereinbare Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung betrachtet wird (Art. 51 in Verbindung mit Art. 2 Ziffer 4 der UN-Charta) oder wenn der Sicherheitsrat die betreffenden Menschenrechtsverletzungen als Bedrohung oder Bruch des Friedens oder Angriffshandlung im Sinne von Art. 39 der UN-Charta erklärt hat.
Nach geltendem Völkerrecht ist die h. I. als Kollektivmaßnahme der UN zwar zulässig, jedoch können sich einzelne Staaten oder Staatenbündnisse nicht auf die Rechtsinstitution der h. I. stützen, um den Einsatz militär. Mittel gegen einen souveränen Staat zu rechtfertigen.