Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
herrenlose Sache
herrenlose Sache,Sache, die nicht im Eigentum einer Person steht, entweder, weil sie von Anfang an herrenlos ist (z. B. wilde Bienen) oder das Eigentum an ihr aufgegeben wurde (§§ 959, 960 BGB). Jeder kann sich h. S. aneignen, wenn die Aneignung nicht gesetzlich verboten ist oder das Aneignungsrecht eines andern nicht verletzt wird, z. B. im Jagdrecht. Verlorene Sachen sind nicht herrenlos. - In Österreich gelten für die h. S. (»frei stehende Sachen«) ähnl. Bestimmungen (§§ 287, 381 ff. ABGB). Das schweizer. Recht entspricht dem dt. Recht (Art. 658, 664, 666, 718, 729 ZGB).
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