Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
heimatlose Ausländer
heimatlose Ausländer,fremde Staatsangehörige oder Staatenlose, die als Displaced Persons von internat. Organisationen betreut wurden, nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind und am 30. 6. 1950 ihren Aufenthalt im Geltungsbereich des GG oder in Berlin (West) hatten. Ihr ausländerrechtl. Sonderstatus bestimmt sich nach dem Gesetz über die Rechtsstellung h. A. im Bundesgebiet vom 25. 4. 1951. Sie sind in weiten Bereichen dt. Staatsangehörigen gleichgestellt.
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