Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
handwerksähnliche Gewerbe
handwerksähnliche Gewerbe,diejenigen Gewerbe, die in der Anlage zu § 18 Abs. 2 der Handwerksordnung aufgeführt sind und in handwerksmäßiger Form ausgeübt werden. Beginn und Ende eines h. G. sind der zuständigen Handwerkskammer anzuzeigen. Meist handelt es sich um kleinbetrieblich organisierte Gewerbetätigkeiten, die weder eine vollhandwerkl. Berufsausbildung noch einen Befähigungsnachweis benötigen.
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