Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Höferecht
Höferecht,landwirtsch. Sonderrecht, das der Zerstückelung von Bauerngütern im Rahmen der Erbfolge entgegenwirken soll. Nach den in Dtl. geltenden Landes-Ges. (Höfeordnung) gilt Einzelerbfolge, Miterben sind auf einen geldwerten Abfindungsanspruch beschränkt. Zentraler Begriff des H. ist der Hof, auf den bei einem Wirtschaftswert von 20 000 DM (ausnahmsweise ab 10 000 DM) das H. angewandt werden kann. Beim Erbfall wird derjenige Hoferbe, den der Erblasser dazu bestimmt hat. Innerhalb der gesetzl. Ordnung kann nach versch. Kriterien über den Hoferben entschieden werden (z. B. Ältestenrecht, Jüngstenrecht, vorrangig ist jedoch die Bewirtschaftungsfähigkeit). Stand der Hof in gemeinsamem Eigentum der Ehegatten (Ehegattenhof), ist der überlebende Ehegatte Hoferbe. Wenn nicht anders bestimmt oder vereinbart (z. B. durch lebzeitigen Übergabevertrag), bemisst sich der Abfindungsanspruch der Miterben (sog. »weichende Erben«) nach dem Ertragswert, ggf. noch gemindert durch Umstände des Einzelfalles (z. B. durch Belastungen, die auf dem Hof ruhen). Diese die Miterben im Vergleich zum normalen bürgerl. Erbrecht stark benachteiligende Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform beurteilt worden. Das H. entwickelte sich aus dem Anerbenrecht.
Ein dem dt. H. entsprechendes Recht existiert durch das Anerbengesetz von 1958 auch in Österreich, das den Ländern Kärnten, Tirol und Vorarlberg eigene Regelungen gestattet. Ähnl. Ziele verfolgt auch das schweizer. Bundesgesetz über die Erhaltung bäuerl. Grundbesitzes von 1951.
Höferecht,landwirtsch. Sonderrecht, das der Zerstückelung von Bauerngütern im Rahmen der Erbfolge entgegenwirken soll. Nach den in Dtl. geltenden Landes-Ges. (Höfeordnung) gilt Einzelerbfolge, Miterben sind auf einen geldwerten Abfindungsanspruch beschränkt. Zentraler Begriff des H. ist der Hof, auf den bei einem Wirtschaftswert von 20 000 DM (ausnahmsweise ab 10 000 DM) das H. angewandt werden kann. Beim Erbfall wird derjenige Hoferbe, den der Erblasser dazu bestimmt hat. Innerhalb der gesetzl. Ordnung kann nach versch. Kriterien über den Hoferben entschieden werden (z. B. Ältestenrecht, Jüngstenrecht, vorrangig ist jedoch die Bewirtschaftungsfähigkeit). Stand der Hof in gemeinsamem Eigentum der Ehegatten (Ehegattenhof), ist der überlebende Ehegatte Hoferbe. Wenn nicht anders bestimmt oder vereinbart (z. B. durch lebzeitigen Übergabevertrag), bemisst sich der Abfindungsanspruch der Miterben (sog. »weichende Erben«) nach dem Ertragswert, ggf. noch gemindert durch Umstände des Einzelfalles (z. B. durch Belastungen, die auf dem Hof ruhen). Diese die Miterben im Vergleich zum normalen bürgerl. Erbrecht stark benachteiligende Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform beurteilt worden. Das H. entwickelte sich aus dem Anerbenrecht.
Ein dem dt. H. entsprechendes Recht existiert durch das Anerbengesetz von 1958 auch in Österreich, das den Ländern Kärnten, Tirol und Vorarlberg eigene Regelungen gestattet. Ähnl. Ziele verfolgt auch das schweizer. Bundesgesetz über die Erhaltung bäuerl. Grundbesitzes von 1951.