Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Häftlingshilfe
Häftlingshilfe, 1) soziale Entschädigung für gesundheitl. Schäden nach dem H.-Gesetz i. d. F. v. 2. 6. 1993; Leistungen können Deutsche beanspruchen, die nach der Besetzung ihres früheren Aufenthaltsortes oder nach dem 8. 5. 1945 in der sowjet. Besatzungszone oder den Vertreibungsgebieten oder aus polit., von ihnen nach freiheitlich demokrat. Auffassung nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen worden sind und dadurch eine gesundheitl. Schädigung erlitten.
2) Unter bestimmten Bedingungen ehem. Strafgefangenen gewährte soziale Unterstützung nach dem Bundessozialhilfe-Ges. (§ 72).
Häftlingshilfe, 1) soziale Entschädigung für gesundheitl. Schäden nach dem H.-Gesetz i. d. F. v. 2. 6. 1993; Leistungen können Deutsche beanspruchen, die nach der Besetzung ihres früheren Aufenthaltsortes oder nach dem 8. 5. 1945 in der sowjet. Besatzungszone oder den Vertreibungsgebieten oder aus polit., von ihnen nach freiheitlich demokrat. Auffassung nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen worden sind und dadurch eine gesundheitl. Schädigung erlitten.
2) Unter bestimmten Bedingungen ehem. Strafgefangenen gewährte soziale Unterstützung nach dem Bundessozialhilfe-Ges. (§ 72).