Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Hypothek
Hypothek[grch. »Unterlage«] die, zu den Grundpfandrechten zählendes beschränktes dingl. Grundstücksrecht zur Sicherung einer Forderung (§ § 1113 ff. BGB). Ein Grundstück oder Miteigentumsanteil kann mit einer H. belastet werden, sodass an den Berechtigten (H.-Gläubiger) wegen einer ihm zustehenden Forderung bei Eintritt des Sicherungsfalles eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Hypothekarisch belastbar ist auch das Erbbaurecht. Die H. gewährt kein Besitzrecht am Grundstück; sie ist streng akzessorisch, d. h., sie setzt stets das Bestehen (Valutierung) der Forderung voraus, zu deren Sicherung sie dienen soll. H.-Schuldner und Schuldner der gesicherten Forderung brauchen nicht identisch zu sein. Die H. entsteht durch Einigung des Gläubigers und des Grundstückseigentümers und Eintragung in das Grundbuch. Die gewöhnl. H., die Verkehrs-H., kann als Brief-H. oder als lediglich im Grundbuch eingetragene Buch-H. bestellt werden. Das Ges. sieht als Regelfall die Brief-H. vor, bei der über die H. ein H.-Brief ausgestellt wird und die H. vom Gläubiger erst durch Aushändigung des Briefes erworben wird. Bei den meisten H. sind Grundstückseigentümer und H.-Gläubiger versch. Personen (Fremd-H.); seltener ist die Eigentümer-H., die dem Grundstückseigentümer als H.-Gläubiger zusteht, bes. dann, wenn die H. eingetragen bleibt, die Forderung aber bereits erloschen ist; eine Eigentümer-H. wandelt sich von Gesetzes wegen stets in eine Eigentümergrundschuld um. Bei der Sicherungs-H. ist die Akzessorietät von Forderung und Grundpfandrecht bes. streng. Bei ihr ist das Bestehen einer Forderung nachzuweisen. Sie wird im Grundbuch als solche bezeichnet und kann nur als Buch-H. bestellt werden. Bei der Höchstbetrags-H. wird nur der Betrag eingetragen, bis zu dem das Grundstück haften soll, z. B. zur Sicherung laufender Kredite. Der Käufer eines Grundstücks, der nicht die volle Kaufsumme zahlen kann, kann dem Verkäufer eine Restkaufpreis-H. bestellen. Die Gesamt-H. erstreckt sich auf mehrere Grundstücke. Jedes von ihnen haftet für die ganze Summe. Für Tilgungs- und Amortisations-H., bei denen die Hauptforderung durch jährlich gleich bleibende Leistungen getilgt wird, bestehen Sonderbestimmungen. Zur Sicherung eines gerichtlich titulierten Anspruchs kann im Wege der Zwangsvollstreckung ein Grundstück mit einer Zwangs-H. belastet werden (§ § 866 f. ZPO). Die H. teilt das rechtl. Schicksal der Forderung, d. h. insbesondere, dass sie nur gemeinsam mit der Forderung übertragbar ist. Die bei Grundstückskäufen oftmals praktizierte H.-Übernahme unter Kaufpreisanrechnung ist rechtlich eine Schuldübernahme. Für die neuen Bundesländer regelt Art. 233, §§ 3, 6 EGBGB, dass die vor dem Beitritt bestehenden H. mit dem bisherigen Inhalt und Rang fortgelten. - Im österr. Recht ist die H. sehr ähnlich verfasst (§§ 448 ff. ABGB). Dem schweizer. ZGB ist der Ausdruck H. unbekannt; in der Umgangssprache wird mit H. ein Grundpfandrecht, bes. die Grundpfandverschreibung, bezeichnet.
Hypothek[grch. »Unterlage«] die, zu den Grundpfandrechten zählendes beschränktes dingl. Grundstücksrecht zur Sicherung einer Forderung (§ § 1113 ff. BGB). Ein Grundstück oder Miteigentumsanteil kann mit einer H. belastet werden, sodass an den Berechtigten (H.-Gläubiger) wegen einer ihm zustehenden Forderung bei Eintritt des Sicherungsfalles eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Hypothekarisch belastbar ist auch das Erbbaurecht. Die H. gewährt kein Besitzrecht am Grundstück; sie ist streng akzessorisch, d. h., sie setzt stets das Bestehen (Valutierung) der Forderung voraus, zu deren Sicherung sie dienen soll. H.-Schuldner und Schuldner der gesicherten Forderung brauchen nicht identisch zu sein. Die H. entsteht durch Einigung des Gläubigers und des Grundstückseigentümers und Eintragung in das Grundbuch. Die gewöhnl. H., die Verkehrs-H., kann als Brief-H. oder als lediglich im Grundbuch eingetragene Buch-H. bestellt werden. Das Ges. sieht als Regelfall die Brief-H. vor, bei der über die H. ein H.-Brief ausgestellt wird und die H. vom Gläubiger erst durch Aushändigung des Briefes erworben wird. Bei den meisten H. sind Grundstückseigentümer und H.-Gläubiger versch. Personen (Fremd-H.); seltener ist die Eigentümer-H., die dem Grundstückseigentümer als H.-Gläubiger zusteht, bes. dann, wenn die H. eingetragen bleibt, die Forderung aber bereits erloschen ist; eine Eigentümer-H. wandelt sich von Gesetzes wegen stets in eine Eigentümergrundschuld um. Bei der Sicherungs-H. ist die Akzessorietät von Forderung und Grundpfandrecht bes. streng. Bei ihr ist das Bestehen einer Forderung nachzuweisen. Sie wird im Grundbuch als solche bezeichnet und kann nur als Buch-H. bestellt werden. Bei der Höchstbetrags-H. wird nur der Betrag eingetragen, bis zu dem das Grundstück haften soll, z. B. zur Sicherung laufender Kredite. Der Käufer eines Grundstücks, der nicht die volle Kaufsumme zahlen kann, kann dem Verkäufer eine Restkaufpreis-H. bestellen. Die Gesamt-H. erstreckt sich auf mehrere Grundstücke. Jedes von ihnen haftet für die ganze Summe. Für Tilgungs- und Amortisations-H., bei denen die Hauptforderung durch jährlich gleich bleibende Leistungen getilgt wird, bestehen Sonderbestimmungen. Zur Sicherung eines gerichtlich titulierten Anspruchs kann im Wege der Zwangsvollstreckung ein Grundstück mit einer Zwangs-H. belastet werden (§ § 866 f. ZPO). Die H. teilt das rechtl. Schicksal der Forderung, d. h. insbesondere, dass sie nur gemeinsam mit der Forderung übertragbar ist. Die bei Grundstückskäufen oftmals praktizierte H.-Übernahme unter Kaufpreisanrechnung ist rechtlich eine Schuldübernahme. Für die neuen Bundesländer regelt Art. 233, §§ 3, 6 EGBGB, dass die vor dem Beitritt bestehenden H. mit dem bisherigen Inhalt und Rang fortgelten. - Im österr. Recht ist die H. sehr ähnlich verfasst (§§ 448 ff. ABGB). Dem schweizer. ZGB ist der Ausdruck H. unbekannt; in der Umgangssprache wird mit H. ein Grundpfandrecht, bes. die Grundpfandverschreibung, bezeichnet.