Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Hoheitsrechte
Hoheitsrechte,die dem Staat zustehenden Befugnisse zur Ausübung der Staats- oder Hoheitsgewalt (Gesetzgebung, Vollzug der Gesetze, Rechtsprechung). Die H. bemessen sich anderen Staaten gegenüber nach dem Völkerrecht, innerstaatlich werden sie durch die Verf. und die Gesetze begrenzt. Im demokrat. Rechtsstaat wird die Ausübung der H. durch das Prinzip der Gewaltentrennung und durch die Grundrechte eingeschränkt. Im Bundesstaat stehen neben dem Bund auch den Ländern H. zu. Gemäß Art. 24 GG kann der Bund durch Gesetze einzelne H. auf zwischenstaatl. Einrichtungen übertragen, z. B. auf Organe der EG.
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