Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Hofgericht
Hofgericht,rechtsgeschichtl. Bez. für 1) das Gericht eines Grundherrn über die von ihm abhängigen Bauern; 2) das oberste Gericht des Reiches (königl. H., Reichs-H., 1235 bis 1450), zuständig u. a. für die Reichsacht; es hatte keinen festen Sitz; 3) territoriale H., die sich z. T. zu erstinstanzl. Gerichten für bestimmte Prozessparteien, z. T. zu Appellationsgerichten, entwickelten. 4) Das H. Rottweil, ein territorial beschränktes, von den dt. Königen mit besonderer Rechtstellung versehenes Reichsgericht.
Hofgericht,rechtsgeschichtl. Bez. für 1) das Gericht eines Grundherrn über die von ihm abhängigen Bauern; 2) das oberste Gericht des Reiches (königl. H., Reichs-H., 1235 bis 1450), zuständig u. a. für die Reichsacht; es hatte keinen festen Sitz; 3) territoriale H., die sich z. T. zu erstinstanzl. Gerichten für bestimmte Prozessparteien, z. T. zu Appellationsgerichten, entwickelten. 4) Das H. Rottweil, ein territorial beschränktes, von den dt. Königen mit besonderer Rechtstellung versehenes Reichsgericht.