Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Hochverrat
Hochverrat,Straftat, die begeht, wer es (auch versuchsweise) unternimmt, mit Gewalt oder unter Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrep. Dtl. zu beeinträchtigen (Bestands-H., z. B. durch Aufhebung ihrer Souveränität oder durch Gebietsabtrennung) oder die auf dem GG beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern (Verfassungs-H.). Der H. wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren geahndet (§ 81 StGB). Strafbar sind auch der H. gegen ein Bundesland (§ 82 StGB) und die Vorbereitung eines hochverräter. Unternehmens (§ 83 StGB).
Ähnl. Strafvorschriften kennen (für ihren Bereich) Österreich (§§ 242 ff. StGB) und die Schweiz (Art. 265 StGB).
Hochverrat,Straftat, die begeht, wer es (auch versuchsweise) unternimmt, mit Gewalt oder unter Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrep. Dtl. zu beeinträchtigen (Bestands-H., z. B. durch Aufhebung ihrer Souveränität oder durch Gebietsabtrennung) oder die auf dem GG beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern (Verfassungs-H.). Der H. wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren geahndet (§ 81 StGB). Strafbar sind auch der H. gegen ein Bundesland (§ 82 StGB) und die Vorbereitung eines hochverräter. Unternehmens (§ 83 StGB).
Ähnl. Strafvorschriften kennen (für ihren Bereich) Österreich (§§ 242 ff. StGB) und die Schweiz (Art. 265 StGB).