Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Hinterlegung
Hinterlegung,die Übergabe hinterlegungsfähiger Sachen (Geld, Wertpapiere u. a. Urkunden, Kostbarkeiten) an die zuständige öffentl. Verwahrungsstelle zur Erfüllung einer Verbindlichkeit (wenn der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet oder Ungewissheit über die Person des Gläubigers besteht; § 372 BGB). Hinterlegungsstellen sind die Amtsgerichte; Verfahrensregeln enthält die Hinterlegungsordnung vom 10. 3. 1937. Die rechtl. Wirkung der H. hängt davon ab, ob der hinterlegende Schuldner die Rücknahme ausgeschlossen hat oder nicht; ist sie ausgeschlossen, wird der Schuldner in gleicher Weise von seiner Leistungspflicht frei, als hätte er direkt an den Gläubiger geleistet. Der Gläubiger erwirbt das Eigentum an der hinterlegten Sache durch Annahmeerklärung. Bei nichthinterlegungsfähigen Sachen tritt an die Stelle der H. der Selbsthilfeverkauf und die H. des Erlöses. Im Prozessrecht ist H. die normale Form der Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO). - In Österreich ist die H. in § 1425 ABGB geregelt. In der Schweiz gelten ähnl. Grundsätze (Art. 92, 96 OR).
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