Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Hilfeleistung
Hilfeleistung,die gesetzl. Pflicht zur Hilfe bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not. Wer ihr nicht nachkommt (unterlassene H.), obwohl Hilfe erforderlich und dem Einzelnen zumutbar ist, wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft (§ 323 c StGB). Die Pflicht zur H. entfällt, wenn auf andere Weise Hilfe geleistet wird. - Eine entsprechende Regelung enthält § 95 des österr. StGB. In der Schweiz ist das Unterlassen der H. nach Art. 128 StGB nicht generell strafbar, sondern nur für den, der den Unglücksfall selbst verursacht hat. Weiter gehende Pflichten zur H. bestehen nach dem Straßenverkehrs-Ges. (Art. 51) und kantonalem Recht.
Hilfeleistung,die gesetzl. Pflicht zur Hilfe bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not. Wer ihr nicht nachkommt (unterlassene H.), obwohl Hilfe erforderlich und dem Einzelnen zumutbar ist, wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft (§ 323 c StGB). Die Pflicht zur H. entfällt, wenn auf andere Weise Hilfe geleistet wird. - Eine entsprechende Regelung enthält § 95 des österr. StGB. In der Schweiz ist das Unterlassen der H. nach Art. 128 StGB nicht generell strafbar, sondern nur für den, der den Unglücksfall selbst verursacht hat. Weiter gehende Pflichten zur H. bestehen nach dem Straßenverkehrs-Ges. (Art. 51) und kantonalem Recht.