Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Heimfall
Heimfall,Recht:
1) im Lehnsrecht der Rückfall eines Lehnsgutes an den Lehnsherrn, wenn keine Erben des Vasallen vorhanden waren. Vom H. leitet sich das Erbrecht des Fiskus ab, wenn weder Ehegatte noch Verwandte des Erblassers vorhanden sind (§ 1936 BGB).
2) (Heimfallrecht, Anfallrecht) die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten, die jeweilige Sache unter bestimmten Voraussetzungen auf den Eigentümer zurückzuübertragen; ggf. bei Erbbau- und Dauerwohnrecht.
Heimfall,Recht:
1) im Lehnsrecht der Rückfall eines Lehnsgutes an den Lehnsherrn, wenn keine Erben des Vasallen vorhanden waren. Vom H. leitet sich das Erbrecht des Fiskus ab, wenn weder Ehegatte noch Verwandte des Erblassers vorhanden sind (§ 1936 BGB).
2) (Heimfallrecht, Anfallrecht) die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten, die jeweilige Sache unter bestimmten Voraussetzungen auf den Eigentümer zurückzuübertragen; ggf. bei Erbbau- und Dauerwohnrecht.