Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Heimatrecht
Heimatrecht,ein vererbl., durch Geburt, Heirat, Verleihung oder Ersitzung erworbenes Gemeindebürgerrecht, das in Dtl. für die Stammes- oder Staatszugehörigkeit bis ins 19. Jh. (1867 Gesetz über die Freizügigkeit) bestimmend war. Heute erfüllen die einheitl. Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit und die Garantie gleicher staatsbürgerl. Rechte (Art. 11, 33 GG) die Funktion des früheren H. - In Österreich wurde das H. am 30. 6. 1939 aufgehoben, entscheidend ist heute der ordentl. Wohnsitz; in der Schweiz hat jeder Schweizer Bürger neben dem Schweizerbürgerrecht das kantonale H. und das Gemeindebürgerrecht.
Völkerrecht: das Recht, Aufenthalt und Wohnsitz frei zu wählen, nicht willkürlich seiner Heimat und Staatsangehörigkeit verlustig zu gehen und Freizügigkeit zu genießen; gehört zu den Menschenrechten. - Im internat. Privatrecht das Recht des Staates, dem jemand angehört.
Heimatrecht,ein vererbl., durch Geburt, Heirat, Verleihung oder Ersitzung erworbenes Gemeindebürgerrecht, das in Dtl. für die Stammes- oder Staatszugehörigkeit bis ins 19. Jh. (1867 Gesetz über die Freizügigkeit) bestimmend war. Heute erfüllen die einheitl. Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit und die Garantie gleicher staatsbürgerl. Rechte (Art. 11, 33 GG) die Funktion des früheren H. - In Österreich wurde das H. am 30. 6. 1939 aufgehoben, entscheidend ist heute der ordentl. Wohnsitz; in der Schweiz hat jeder Schweizer Bürger neben dem Schweizerbürgerrecht das kantonale H. und das Gemeindebürgerrecht.
Völkerrecht: das Recht, Aufenthalt und Wohnsitz frei zu wählen, nicht willkürlich seiner Heimat und Staatsangehörigkeit verlustig zu gehen und Freizügigkeit zu genießen; gehört zu den Menschenrechten. - Im internat. Privatrecht das Recht des Staates, dem jemand angehört.