Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Heimarbeit
Heimarbeit,Arbeit, die von einem arbeitnehmerähnl. Personenkreis in selbst gewählter Arbeitsstätte (insbesondere in eigener Wohnung) im Auftrag eines Gewerbetreibenden selbstständig und ohne direkte Zeitkontrolle geleistet wird. In modernen Volkswirtschaften gewinnt H. durch neue Telekommunikationsmittel zunehmend an Bedeutung (Telearbeit).
In Dtl. ist das H.-Gesetz vom 14. 3. 1951 (HAG) verbindl. Rechtsnorm für diesen arbeitnehmerähnl. Personenkreis, der zwar persönlich selbstständig und frei von Zeitkontrolle (direktionsfrei) arbeitet, den Arbeitsauftrag aber von einem Arbeitgeber erhält. Die dadurch bedingte wirtsch. Abhängigkeit begründet eine soziale Schutzbedürftigkeit, die das HAG durch zahlr. Vorschriften zu gewährleisten versucht: Meldepflicht durch den Auftraggeber (beim Arbeitsamt und der obersten Arbeitsbehörde des Landes), Fürsorgepflicht des Auftraggebers, Kündigungsschutz (Kündigungsfrist mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats), Entgeltschutz, Gefahren- und Arbeitsschutz. - In Österreich enthält ein H.-Gesetz ähnl. Schutzbestimmungen wie in Dtl. In der Schweiz gilt das Bundes-Ges. über H. vom 20. 3. 1981; daneben bestehen Sondernormen für die Uhrenind. u. a. Wirtschaftszweige.
Heimarbeit,Arbeit, die von einem arbeitnehmerähnl. Personenkreis in selbst gewählter Arbeitsstätte (insbesondere in eigener Wohnung) im Auftrag eines Gewerbetreibenden selbstständig und ohne direkte Zeitkontrolle geleistet wird. In modernen Volkswirtschaften gewinnt H. durch neue Telekommunikationsmittel zunehmend an Bedeutung (Telearbeit).
In Dtl. ist das H.-Gesetz vom 14. 3. 1951 (HAG) verbindl. Rechtsnorm für diesen arbeitnehmerähnl. Personenkreis, der zwar persönlich selbstständig und frei von Zeitkontrolle (direktionsfrei) arbeitet, den Arbeitsauftrag aber von einem Arbeitgeber erhält. Die dadurch bedingte wirtsch. Abhängigkeit begründet eine soziale Schutzbedürftigkeit, die das HAG durch zahlr. Vorschriften zu gewährleisten versucht: Meldepflicht durch den Auftraggeber (beim Arbeitsamt und der obersten Arbeitsbehörde des Landes), Fürsorgepflicht des Auftraggebers, Kündigungsschutz (Kündigungsfrist mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats), Entgeltschutz, Gefahren- und Arbeitsschutz. - In Österreich enthält ein H.-Gesetz ähnl. Schutzbestimmungen wie in Dtl. In der Schweiz gilt das Bundes-Ges. über H. vom 20. 3. 1981; daneben bestehen Sondernormen für die Uhrenind. u. a. Wirtschaftszweige.