Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Heilpraktiker
Heilpraktiker,Berufsbez. für Personen, die entsprechend dem H.-Gesetz vom 17. 2. 1939 i. d. F. v. 2. 3. 1974 die staatl. Genehmigung zur Ausübung der Heilkunde (mit Beschränkungen, z. B. keine Impfungen, Zahnheilkunde, Geburtshilfe oder Behandlung von meldepflichtigen Krankheiten) besitzen und beim zuständigen Gesundheitsamt registriert sind. Die Ausbildung ist gesetzlich nicht festgelegt; es gibt private H.-Schulen mit etwa 2-jähriger Ausbildungszeit. I. d. R. werden die Behandlungskosten von den gesetzl. Krankenversicherungen nicht übernommen.
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