Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Hehlerei
Hehlerei,Straftat, die begeht, wer seines Vorteils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muss, dass sie durch strafbare Handlung erlangt sind, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; bei gewerbsmäßiger H. und gewerbsmäßiger Banden-H. Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren, außerdem drohen Vermögensstrafe oder Verfall (§§ 259, 260, 260a StGB). - Das österr. Recht fasst den Tatbestand der H. weiter und bestraft auch fahrlässige Begehung (§§ 164 ff, StGB); das schweizer. Recht regelt die H. ähnlich wie das dt. Recht und straft mit Gefängnis oder Zuchthaus bis zu fünf, bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu zehn Jahren (Art. 160 StGB).
Hehlerei,Straftat, die begeht, wer seines Vorteils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muss, dass sie durch strafbare Handlung erlangt sind, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; bei gewerbsmäßiger H. und gewerbsmäßiger Banden-H. Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren, außerdem drohen Vermögensstrafe oder Verfall (§§ 259, 260, 260a StGB). - Das österr. Recht fasst den Tatbestand der H. weiter und bestraft auch fahrlässige Begehung (§§ 164 ff, StGB); das schweizer. Recht regelt die H. ähnlich wie das dt. Recht und straft mit Gefängnis oder Zuchthaus bis zu fünf, bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu zehn Jahren (Art. 160 StGB).