Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Hausrecht
Hausrecht,das Recht zur Wahrung des Hausfriedens. H. hat, wer die Befugnis besitzt, über die tatsächl. Benutzung des geschützten Raumes zu bestimmen, z. B. auch der Mieter gegenüber dem Vermieter.
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