Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Haushaltsplan
Haushaltsplan(frz. Budget, État), Gegenüberstellung der für eine Finanzperiode (Haushaltsjahr) vorgesehenen Ausgaben und Einnahmen öffentl. Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) sowie Parafiski (z. B. Sozialversicherung). Der H. (Soll-Etat) ist der zahlenmäßige Niederschlag der geplanten finanzwirtschaftl. Aktivitäten der öffentl. Gebietskörperschaften; er wird vom Parlament im Haushaltsgesetz verabschiedet und ist politisch und rechtlich bindend. Der H. spiegelt in seinen veranschlagten finanziellen Aufwendungen das polit. Programm der Reg. wider. Die nachträgl. Haushaltsrechnung (Ist-Etat) enthält die in der abgelaufenen Periode tatsächlich entstandenen Ausgaben und Einnahmen.Der H. des Bundes und der Länder umfasst die Einzelpläne und den Gesamtplan. Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der einzelnen Ministerien bzw. Verwaltungszweige (Gliederung nach dem Ressort- oder Ministerialprinzip) und sind unterteilt in Kapitel und Titel. Der Gesamtplan besteht aus der Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht), der Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht) und einer Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan). Die früher übl. Unterteilung in den ordentl. und den außerordentl. H. (für den allein Kreditfinanzierung zulässig war), ist durch die Haushaltsrechtsreform von 1969 entfallen. Ein Nachtragshaushalt wird aufgestellt, wenn Ausgaben in der Finanzperiode nötig sind, die über den urspr. Voranschlag hinausgehen.Der Haushalts- oder Budgetkreislauf gemäß Bundeshaushaltsordnung, BHO, umfasst mehrere Phasen. 1. Phase: Vorbereitung und Aufstellung des H. durch die Exekutive (»Exekutivbudget«) in einem von unten nach oben ablaufenden Koordinationsprozess. Danach erstellt das Bundesfinanzministerium einen H.-Entwurf, der im Kabinett beraten, verabschiedet und als offizieller Regierungsentwurf an Bundesrat und Bundestag weitergeleitet wird. 2. Phase: Parlamentar. Beratung des Entwurfs und Verabschiedung als Haushaltsgesetz; 3. Phase: Durchführung des H. durch die Exekutive (Haushaltsvollzug); 4. Phase: Abrechnung in der Haushalts- und Vermögensrechnung; 5. Phase: Finanzkontrolle anhand der Haushaltsrechnung durch die Rechnungshöfe und -kammern. Rechtlich bestimmen v.a. das Grundgesetz (Art. 110 ff. GG), das Haushaltsgrundsätze-Ges. und die Bundes- bzw. Landeshaushaltsordnungen Inhalt, Form, Vorbereitung und Durchführung des H. Wichtige darin festgelegte Normen (Haushaltsgrundsätze) sind die Grundsätze der Vollständigkeit, der Einheit, des Budgetausgleichs sowie das Nonaffektationsprinzip. Weitere Grundsätze beinhalten die Forderungen nach Öffentlichkeit, Klarheit, Genauigkeit und Vorherigkeit des H. Wenn ein Teil der Staatsausgaben durch Kredite gedeckt wird, nennt man den H. defizitär.Die Auswirkungen, die vom Umfang und der Zusammensetzung eines H. auf den Wirtschaftsprozess ausgehen und das Verhältnis, in dem diese zu den von der Wirtschaftspolitik verfolgten Zielen stehen, werden von der Finanzpolitik untersucht. Wichtige Indikatoren sind in diesem Zusammenhang die sog. staatswirtschaftl. Quoten wie die Staats-, Steuer- und Verschuldungsquote. (Staatsschulden)Geschichte: Im 15. und 16. Jh. existierte in Haushaltsangelegenheiten ein dualist. System, da das vom Landesfürsten verwaltete Camerale (zur Bestreitung der fürstl. Hofhaltung und Zivilverwaltung) einem landständ. Contribunale (Landkasten; v. a. für Militärausgaben durch Steuerbewilligung) gegenüberstand und beide voneinander unabhängig waren. Bis zum beginnenden 18. Jh. entwickelten sich in Preußen nach dem Niedergang der Stände Ansätze einer planmäßigen Haushaltsordnung. Den Ursprung des modernen Haushaltsrechts bildet das Steuerbewilligungsrecht der alten Stände und später der Volksvertretungen.
Literatur:
K. H. Friauf Haushaltsrecht, hg. v. u. J. Schuy, Heidelberg 161996.
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