Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Hausfriedensbruch
Hausfriedensbruch,Straftat, die begeht, wer in die Wohnung, Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen sowie in abgeschlossene Räume, die zum öffentl. Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder diese trotz Aufforderung des Berechtigten nicht verlässt. Berechtigt ist derjenige, der gegenüber dem Täter das stärkere Recht besitzt (u. U. sogar der Mieter gegenüber dem Vermieter). H. ist gemäß § 123 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Antragsdelikt), der schwere H. (§ 124, begangen durch eine gewalttätige Menschenmenge) bis zu zwei Jahren bedroht. - Eine entsprechende Regelung enthält Art. 186 des schweizer. StGB; § 109 des österr. StGB erfasst als H. das Erzwingen des Eintritts mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt.
Hausfriedensbruch,Straftat, die begeht, wer in die Wohnung, Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen sowie in abgeschlossene Räume, die zum öffentl. Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder diese trotz Aufforderung des Berechtigten nicht verlässt. Berechtigt ist derjenige, der gegenüber dem Täter das stärkere Recht besitzt (u. U. sogar der Mieter gegenüber dem Vermieter). H. ist gemäß § 123 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Antragsdelikt), der schwere H. (§ 124, begangen durch eine gewalttätige Menschenmenge) bis zu zwei Jahren bedroht. - Eine entsprechende Regelung enthält Art. 186 des schweizer. StGB; § 109 des österr. StGB erfasst als H. das Erzwingen des Eintritts mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt.