Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Hauptverhandlung
Hauptverhandlung,im Strafprozess Kernstück des Hauptverfahrens (§§ 226-275 StPO). Die öffentl., mündl. und unmittelbare H. findet in ununterbrochener Gegenwart der Richter und Schöffen statt, auch der Angeklagte muss grundsätzlich anwesend sein, Staatsanwalt, Protokollführer und Verteidiger dürfen wechseln. In der H. wird der Angeklagte zunächst zur Person, später zur Sache vernommen, die Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft verlesen, es folgt die Beweisaufnahme, u.a. durch Anhören von Zeugen und Sachverständigen; danach folgen die Schlussvorträge (Plädoyers) des Anklägers und des Verteidigers, der Angeklagte erhält das letzte Wort. Das Hauptverfahren schließt mit der Verkündung des Urteils, das auf der in der H. gewonnenen Überzeugung des Gerichts beruht (Grundsatz der Unmittelbarkeit der H.). Die Rechtslage in Österreich und in der Schweiz ist ähnlich.
Hauptverhandlung,im Strafprozess Kernstück des Hauptverfahrens (§§ 226-275 StPO). Die öffentl., mündl. und unmittelbare H. findet in ununterbrochener Gegenwart der Richter und Schöffen statt, auch der Angeklagte muss grundsätzlich anwesend sein, Staatsanwalt, Protokollführer und Verteidiger dürfen wechseln. In der H. wird der Angeklagte zunächst zur Person, später zur Sache vernommen, die Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft verlesen, es folgt die Beweisaufnahme, u.a. durch Anhören von Zeugen und Sachverständigen; danach folgen die Schlussvorträge (Plädoyers) des Anklägers und des Verteidigers, der Angeklagte erhält das letzte Wort. Das Hauptverfahren schließt mit der Verkündung des Urteils, das auf der in der H. gewonnenen Überzeugung des Gerichts beruht (Grundsatz der Unmittelbarkeit der H.). Die Rechtslage in Österreich und in der Schweiz ist ähnlich.